3G-Regelungen am Arbeitsplatz: Veränderung des Infektionsschutzgesetzes

Veränderung des Infektionsschutzgesetz und Speicherung des Impfstatus

Die Maßnahmen zum Schutz vor der Pandemie wurden gelockert und das Infektionsschutzgesetz wurde mit Wirkung zum 20.03.2022 verändert. Insbesondere § 28b IfSG mit den bundesweiten Maßnahmen wurde drastisch reduziert. So entfällt auch die gesetzliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz aus dem Maßnahmenkatalog.

Welche Konsequenzen hat dies?

Dem Arbeitgeber steht nun kein Auskunftsrecht auf den Impf- oder Genesenenstatus mehr zu. Folglich dürfen bisher erhobene Daten nicht mehr berücksichtigt und müssen gelöscht werden. Ausnahmen gibt es nur für Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a IfSG – etwa Krankenhäuser, Arztpraxen – tätig sind. Hier besteht weiterhin die institutionsbezogene Impfpflicht.

Alternativen

Das Infektionsschutzgesetz bietet zwar keine Möglichkeit der 3G-Regelung mehr, allerdings wurde auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst. Hier werden mögliche Maßnahmen wie Maskenpflicht, Home-Office oder Test-Angebote geregelt. Diese Maßnahmenübersicht ist jedoch nicht abschließend und soll durch den Arbeitgeber an die Gefährdungslage angepasst werden. Hierbei sollte dringend eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens kann also im Zweifel dazu kommen, dass eine tägliche Testung notwendig ist, um das Infektionsgeschehen gering zu halten. Die Anweisung erfolgt dann nicht basierend auf dem Infektionsschutzgesetz, sondern basierend auf dem Direktionsrecht. Die Kosten für die Testungen müssen dabei vom Arbeitgeber übernommen werden, weil kostenlose Bürgertests regelmäßig Mehraufwand für die Arbeitnehmer bedeuten. Die Testzeit wird aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Verpflichtung auf die Arbeitszeit angerechnet. Geimpfte und Genesen könnten außerdem die Wahl bekommen, ob sie ihren Nachweis vorzeigen oder sich täglich testen. Hierbei sollte ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob Betroffene ihren Nachweis täglich vorzeigen, damit keine Daten gespeichert werden oder ob sie die Speicherung einwilligen und ihren Nachweis nur einmal vorzeigen.